Seitenbereiche

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Steuerberatungvertrag

Die Steuerberatungsverträge (Vordrucke Nr. 1b und 1c) regeln die allgemeinen Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerberaterund dem Auftraggeber (Mandanten). Der Unterschied zwischen der Lang- und der Kurzversion dieses Vertragstypusbesteht zunächst darin, dass sich die Kurzversion darauf beschränkt, lediglich diejenigen rechtlichen Aspekte anzusprechen, die sich nicht direkt aus dem Gesetz ergeben. Die Angaben in der Langversion dienen insoweit der Klarstellung. Eine weitere Unterscheidung ergibt sich daraus, dass die Kurzversion keinen Unterpunkt „Pflichten des Mandanten“ (z. B. zur rechtzeitigen Vorlage der Belege) enthält. Zwar ist es möglich, solche Pflichten zu statuieren, und dies mag auch in gewisser Weise geeignet sein, den Mandanten etwas zu disziplinieren. Rechtlich ist das Statuieren dieser Pflichten jedoch fragwürdig, denn was passiert,wenn der Mandant sich nicht daran hält? In dem Moment, in dem der Steuerberater ihn auf diese vertraglichen Pflichten hinweist, wird der Mandant im Zweifel den Vertrag kündigen, was in aller Regel ohne Frist möglich ist (siehe hierzu § 2).

Vertragskopf

Steuerberater: Genaue Bezeichnung des Auftragnehmers, also des Steuerberaters, der Steuerberatungssozietät bzw. der Steuerberatungsgesellschaft mit allen entsprechenden Angaben.

Auftraggeber: Genaue Bezeichnung des Mandanten. Zur Vermeidung von Missverständnissen, insbesondere zur Klarstellung der vertraglichen Beziehungen und zur Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Erfordernisse, sollten bei Mandanten, die gleichzeitig unternehmerische Aufträge und private Aufträge vergeben, gegebenenfalls zwei oder mehr Verträge abgeschlossen werden. Je nach Situation könnten also bei einem Ehepaar bis zu drei Mandatsverhältnisse vorliegen, ggf. mit mehreren Verträgen, wenn mehrere gewerbliche und/ oder freiberufliche Tätigkeiten des Mandanten vorliegen, um den unterschiedlichen Auftragsumfang zu dokumentieren.

In jedem Falle sollten getrennte Vertragsbeziehungen eingegangen werden, wenn Vertragspartner eine Kapitalgesellschaft und deren Gesellschafter(in) sind. In einem solchen Fall sind separate Verträge empfehlenswert.

zu § 1 Abs. 1 Auftragsumfang (Vordrucke Nr. 1b und 1c)

In den Vordrucken Nr. 1b und 1c sind wichtige Tätigkeiten aufgelistet. Es ist durch Ankreuzen festzuhalten, mit welchen Tätigkeiten der Mandant den Steuerberater beauftragt. Da z. T. alternative Aufträge angeboten werden, ist eine sorgfältige Auswahl zu treffen. Soweit darüber hinaus „sonstige Tätigkeiten“ aufgenommen werden, sind die einzelnen Leistungen nicht allein aus gebührenrechtlichen Gründen, sondern insbesondere im Hinblick auf die Haftung so präzise wie möglich darzustellen.

Im Hinblick auf den in Gebührenstreitverfahren von nicht buchführungs- bzw. bilanzierungspflichtigen Mandanten regelmäßiggebrachten Einwand, eine entsprechende Aufklärung sei unterblieben, sehen die aktuellen Vordrucke nun entsprechendeBelehrungen vor.

zu § 1 Absatz 2 (Vordrucke Nr. 1b und 1c)

In Absatz 2 wird klargestellt, dass dieser Vertrag keine Vollmacht darstellt. Vollmachtvordrucke bietet der Verlag in den Nrn. 6 bis 12 an, die in Ergänzung zu diesem Vertrag zwischen Auftraggeber und Steuerberater vereinbart werden sollten.

zu § 2 Vertragsdauer (Vordruck Nr. 1b)

Zur Dauer von Steuerberatungsverträgen bzw. deren Kündigungsmöglichkeiten ist Folgendes zu beachten:

Bei Dienstverhältnissen höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden und zu denen in der Regel auch die Steuerberatungsverträge zählen, ist § 627 BGB einschlägig mit der Folge, dass diese Verträge jederzeit ohne Frist von beiden Seiten gekündigt werden können. (Einschränkend gilt nur für die Seite des Steuerberaters, dass die Kündigung nicht zur Unzeit erfolgen darf.) Der Grundsatz der Kündigung ohne Frist gemäß § 627 BGB kann nach Auffassung der neueren Rechtsprechung nicht formularmäßig, also weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch vorformulierte Steuerberatungsverträge, abbedungen werden.

Es bestehen abweichend hiervon jedoch zwei Möglichkeiten, Vertragslaufzeiten wirksam zu vereinbaren: durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall (auch als Individualabrede oder Individualvereinbarung bezeichnet) oder durch Vereinbarung fester Bezüge i. S. v. § 627 Abs. 1 BGB. Die erstgenannte Möglichkeit ist aufwändig und damit für die allgemeinen Mandatsverhältnisse nicht geeignet. Denn gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB setzt eine Individualvereinbarung voraus, dass die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen „ausgehandelt“ werden.

Aushandeln ist mehr als verhandeln. Es bedeutet, dass der Vertragspartner Einfluss auf die Gestaltung der Vereinbarung bekommt,um seine Interessen zu wahren. Jede Klausel muss einzeln verhandelt werden. Es reicht nicht aus, dass die Wahlmöglichkeit nur darin besteht, den Vorschlag zu akzeptieren oder ihn abzulehnen. Vielmehr muss der Inhalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt werden. Für jedes Mandat muss neu verhandelt werden.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, liegt im Zweifelsfall eine Allgemeine Auftragsbedingung vor. Eine solche Individualabrede macht dann Sinn, wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit einem (nicht zwingend neuen) Mandat erhebliche zusätzliche Ressourcen (Personal/ Raum) aufbauen muss, weil bestimmte Bereiche aus dem Unternehmen ausgegliedert werden.

Die zweite Möglichkeit – Vereinbarung fester Bezüge – kann standardmäßig genutzt werden, beispielsweise bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung (siehe Vordruck Nr. 2b). Hier muss jedoch darauf geachtet werden, dass es sich tatsächlich um eine feste Vergütung handelt. Die Vereinbarung beispielsweise eines bestimmten Zehntelsatzes für die Buchführung allein würde nicht ausreichen, da die Gebühr über den Gegenstandswert variiert, also nicht mehr „fest“ ist. Feste Bezüge sind zu bejahen,wenn die Vergütung als fester Betrag nicht von wechselnden Voraussetzungen abhängt, sondern stetig und regelmäßig (bspw. monatlich) gezahlt wird. Zu beachten ist auch, dass ein einheitlicher Steuerberatervertrag nach § 627 BGB gekündigt werden kann, wenn nur für einen Teilbereich solche festen Bezüge vereinbart sind (BGH, DStR 2010,716).

zu § 3 Vergütung

zu § 3 Absatz 1 (Vordruck Nr. 1b)

Ohne besondere Vereinbarung ergibt sich die Vergütung direkt aus dem Gesetz. Nur für den Fall, dass eine hiervon abweichende (nicht zwingend höhere) Vergütung vereinbart werden soll, muss dies gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages in einer gesonderten Vereinbarung erfolgen. Dies ist durch entsprechendes Ankreuzen in § 3 Abs. 1 festzuhalten.

Hinweis: Soweit höhere oder niedrigere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden, bedarf es gemäß § 4 StBVV der Erklärung des Auftraggebers in Textform. Die Erklärung darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein und muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein. Hier bietet sich die Verwendung der Vordrucke Nr. 4 und 4b des DWS-Verlags an. Der Hinweis darauf, dass höhere und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden dürfen, ist dem Umstand geschuldet, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben § 4StBVV mit Wirkung zum 23.07.2016 geändert und dem Steuerberater eine entsprechende Hinweispflicht auferlegt wurde.

zu § 3 Absatz 2 (Vordruck Nr. 1b)

Für vereinbarte Tätigkeiten können, soweit dort nicht andere gesetzliche Vorschriften für die Vergütung greifen, Vergütungenindividuell in diesem Vertrag vereinbart werden. Hinweise zur Vergütung für vereinbare Tätigkeiten können der DWS-Broschüre „Vergütung der vereinbaren Tätigkeiten“ (Nr. 307) entnommen werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Spezialvordruck Nr. 30 „Vertrag für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen“ zu verwenden.

zu § 3 Absatz 3 (Vordruck Nr. 1b)

Gebührenrechnungen sind grundsätzlich vom Steuerberater eigenhändig zu unterschreiben. Im elektronischen Rechtsverkehr wird diesem Erfordernis nur durch Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) Rechnung getragen. Dieses strenge Formerfordernis kann vertraglich abbedungen werden mit der hier vorgesehenen Ankreuzmöglichkeit. Erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, können Gebührenrechnungen per einfacher E-Mail ohne Unterzeichnung wirksam erteilt werden.

zu § 4 Haftung

zu § 4 Absatz 1 (Vordrucke Nr. 1b und 1c)

§ 4 Abs. 1 stellt den gesetzlichen Zustand dar, nach dem der Steuerberater für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Mitarbeiter und/ oder sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet.

zu § 4 Absatz 1 (Vordrucke Nr. 1b und 1c)

Die Haftung des Steuerberaters stellt ein Qualitätsmerkmal dar, das gegenüber dem Mandanten positiv herausgestellt werden kann. Andererseits führt die unbegrenzte Haftung des Steuerberaters zu einem persönlichen Risiko, das durch Vereinbarung mit dem Mandanten begrenzt werden sollte. Ein vollständiger Haftungsausschluss ist stets unzulässig; Haftungsbeschränkungen sind jedoch gestattet.

Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann durch Vereinbarung im Einzelfall (durch eine gesonderte Vereinbarung) oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen (bei Einhaltung bestimmter, unten zu beschreibender Grenzen) beschränkt werden.

a) Die Haftungsbegrenzung durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssumme (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG i. V. m. § 52 Abs. 1 DVStB) ist, wie sich aus den entsprechenden Ausführungen zu § 2 ergibt, nur für Ausnahmefälle handhabbar. Sollte von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, ist zu beachten, dass die Mindestversicherungssummen teilweise variieren (siehe nachstehend Punkt b).

b) Die Haftung kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden (§ 4 Abs. 1). Dies sieht ausdrücklich § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG vor. Voraussetzung hierfür ist, dass die Haftung auf wenigstens den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme beschränkt wird, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Um von dieser Regelung Gebrauch machen zu können, muss die vertragliche Versicherungssumme wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schadensfall betragen; anderenfalls kann eine Haftungsbeschränkung im Wege der vorformulierten Vertragsbedingungen nicht Platz greifen. Besonderheiten für PartGmbB beachten (siehe unten).

Beispiel: Falls eine Haftpflichtsumme von 1 Mio. € versichert ist, kann in § 4 Abs. 1 die Summe von 1 Mio. € als Haftungsbegrenzung eingetragen werden.

Beispiel: Wenn eine Haftpflichtsumme von 2 Mio. € versichert ist, kann in § 4 Abs. 1 die Summe von 2 Mio. € als Haftungsbegrenzung eingetragen werden.

Wichtig: Bei Steuerberatern, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer sind (sog. Doppelbänder), oder bei Sozietäten bzw. Partnerschaften, an denen auch Wirtschaftsprüfer beteiligt sind, ist als Mindesthaftsumme bei vorformulierten Vertragsbedingungen der Betrag von wenigstens 4 Mio. € zu vereinbaren, unter der Voraussetzung, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.

Bei der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € abgeschlossen sein, mit einer Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden von mindestens 4 Mio. €. Die Jahreshöchstleistung muss jedoch mindestens auf einen Betrag lauten, der sich aus der Multiplikation der Zahl der Partner mit der Mindestversicherungssumme von 1 Mio. € ergibt. Somit muss die Jahreshöchstleistung bei bis zu 4 Partnern mindestens 4 Mio. € und z. B. bei 7 Partnern 7 Mio. € betragen. Zu berücksichtigen ist, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mbB, an der ein Rechtsanwalt beteiligt ist, bereits grundsätzlich eine Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € aufweisen muss. Durch Ergänzung des § 67a Abs. 1 StBerG ist klargestellt, dass die Möglichkeit der Haftungsbegrenzung der Höhe nach durch vertragliche Individualvereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Berufsausübungsgemeinschaften (z. B. Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften) gilt.

Bei einer PartGmbB beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Mio. €, wenn ausschließlich Steuerberater und Wirtschaftsprüferbeteiligt sind. Folglich muss bei vorformulierten Vertragsbedingungen die Mindesthaftsumme 4 Mio. € betragen. Bei Rechtsanwälten in der PartGmbB erhöhen sich die Beträge auf 2,5 Mio. € bzw. 10 Mio. €.

Hinweis: Den Vertragsmustern und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen der Gesetzestextaus § 67a Abs. 1 StBerG zu Grunde, nämlich die Beschränkung auf Ersatz eines „fahrlässig verursachten Schadens“. Ein diesseits für fehlerhaft angesehenes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.06.2013 hat verschiedentlich zur Verunsicherung geführt, denndas Landgericht hat eine AGB-Klausel, in der undifferenziert von Fahrlässigkeit gesprochen wurde, als unwirksam angesehen. Bezogenauf die Fälle grober Fahrlässigkeit läge bei Verwendung einer solchen Klausel ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, § 307Abs. 1 S. 2 BGB, vor. Das besondere Problem dieser Entscheidung liegt darin, dass wegen dieses Verstoßes die gesamte Haftungsbegrenzung nach Auffassung des Gerichts unwirksam ist, also insgesamt keine Haftungsbegrenzung (auch keine für Fälle der leichten Fahrlässigkeit) gegeben ist. Diese Entscheidung steht jedoch im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst (vgl. hierzu Reinhart/ Schütze in ZIP 21/2015) im Steuerberatungsgesetz und auch in der Wirtschaftsprüferordnung nicht detailliert unterschieden zwischen einem leicht und einem grob fahrlässig verursachten Schaden. Demgemäß können Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, aber auch nur diese, durchgängig die AGB des DWS-Verlags verwenden. Sobald die Berufsausübung zusammen mit einem Rechtsanwalt erfolgt, darf die Haftung nur auf Fälle der „einfachen“ Fahrlässigkeit beschränkt, diese AGB mithin nicht verwendet werden. Anderenfalls ist die gesamte Haftungsbeschränkung unwirksam!

zu § 4 Absatz 2 (Vordrucke Nr. 1b und 1c)

Eine rückwirkende Haftungsbegrenzung ist, soweit entsprechend hoher Versicherungsschutz bestand, nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.04.2009, I-24U 27/08) möglich. Zudem werden durch die Formulierung auch solche Fälle erfasst, in denen sich im Laufe der Zeit die tatsächlichen Verhältnisse ändern, ohne dass der ursprüngliche Vertrag angepasst wird.

zu § 5 Sonstigen Geschäftsbedingungen (Vordruck Nr. 1b)

In § 5 Abs. 1 bis 10 sind die Regelungen enthalten, die auch im Vordruck „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften“ (Vordruck Nr. 5.1 und 5.2 des DWS-Verlags) enthalten sind und den Umfang und die Ausführung des Auftrags, die Verschwiegenheitspflicht, die Mitwirkung Dritter, die elektronische Kommunikation, die Mängelbeseitigung, die Pflichten des Auftraggebers, die unterlassene Mitwirkung und den Annahmeverzug des Auftraggebers, die Bemessung der Vergütung, den Vorschuss, die Beendigung des Vertrages, den Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages, die Aufbewahrung, die Herausgabe und das Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen, das anzuwendende Recht und den Erfüllungsort sowie die Wirksamkeit bei Teilnichtigkeiten ansprechen.

Insbesondere beim Punkt der Mitwirkung Dritter ist zu beachten, dass die Änderungen, zumindest teilweise, der Entscheidung des LG Köln vom 24.01.2018 (26 O 453/16) zugrunde liegen, wonach die Hinzuziehung fachkundiger Dritter (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Hinzuziehung externer Dienstleister, wie z. B. datenverarbeitender Unternehmen ist in § 62a StBerG normiert, welcher eine Hinzuziehung dieser unter den dort geregelten Voraussetzungen zulässt.

Der Vordruck Nr. 41 „Auftrag“ gewährt dem Steuerberater die Möglichkeit, die Zustimmung des Auftraggebers hinsichtlich der Hinzuziehung fachkundiger Dritter durch Ankreuzen auf selbigem einzuholen.

Wesentlich ist auch die Änderung des Punktes zur elektronischen Kommunikation, die insbesondere vor dem Hintergrund der seit dem 25.05.2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erfolgte. Hier ist zu beachten, dass sich der Vordruck Nr. 1b „Steuerberatungsvertrag“ gegen eine unverschlüsselte Kommunikation ausspricht. Im Gegensatz dazu findet sich im Vordruck Nr. 1c „Steuerberatungsvertrag“ (Kurzversion) die Möglichkeit, einer unverschlüsselten Kommunikation durch Ankreuzen zuzustimmen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie auch die im Steuerberatungsvertrag (Vordruck Nr. 1b), insbesondere in § 5, eingearbeiteten sonstigen Geschäftsbedingungen unterfallen den §§ 305 ff. BGB. Damit sie überhaupt gelten, müssen sie in dem Mandatsvertrag wirksam einbezogen werden (siehe hierzu Ausführungen unter Punkt VI.).

zu § 6 Sondervereinbarungen (Vordruck Nr. 1b)

Es bleibt Raum, innerhalb des Vertrages weitere Vereinbarungen zu treffen, soweit dies in einem solchen Vordruck möglich ist.

In jedem Falle können Vereinbarungen getroffen werden, für die keine besonderen Formvorschriften gelten, wie z. B. Vereinbarungen zu Vorschüssen. So sind Vereinbarungen sowohl zu laufenden Vorschüssen als auch zu Einzelvorschüssen denkbar. Beispiel: „Zahlung eines monatlichen Vorschusses für die Finanz- und Lohnbuchführung von 500 € zzgl. 19 % USt = 95 €, insgesamt 595 €, zahlbar jeden 15. des Monats.“ oder „Vorschuss für Jahresabschlussarbeiten 5.000 € zzgl. 19 % USt = 950 €, somit insgesamt 5.950 €, zahlbar bis zum 1.6. des Folgejahres.“

zu § 7 Vertragsänderungen (Vordruck Nr. 1b)

Für Vertragsänderungen ist, wie für andere Mitteilungen auch, durchgängig an Stelle der Schriftform die Textform vorgesehen. Damit wird der zum 01.10.2016 erfolgten Änderung des § 309 Nr. 13 BGB Rechnung getragen und darüber hinaus klargestellt, dass Vertragsänderungen, die beispielsweise per E-Mail oder Telefax vereinbart werden, auch ohne persönliche Unterzeichnung durch die Vertragspartner (im elektronischen Rechtsverkehr ohne qualifizierte elektronische Signatur) wirksam sind.

Unterschriften

Der Vertrag muss die Unterschriften beider Parteien tragen. Hierbei muss es sich um die Originalunterschriften handeln. Wird der Vertrag zunächst per Fax ausgetauscht, sollte die gefaxte Unterschrift kurzfristig durch eine Originalunterschrift ergänzt werden bzw. das Originaldokument zu den Akten genommen werden.

Bezüglich der Unterschriften muss sichergestellt sein, dass die Unterschriften von den Personen geleistet werden, die entweder die Vertragspartner sind oder für die Vertragspartner auftreten. So sind bei einem Vertrag mit einem Ehepaar die Unterschriften beider Ehegatten erforderlich, bei einem Vertrag mit einer Kapitalgesellschaft die Unterschrift durch den Geschäftsführer.

2. Steuerberatungsvertrag – Pauschalvergütung

Der Steuerberatungsvertrag – Pauschalvergütung (Vordruck Nr. 2b) regelt allein die Frage der Vergütung und der Laufzeit, nicht aber die der sonstigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber. Insoweit ist es zwingend erforderlich, dieses Vertragsmuster immer zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Vordruck Nr. 5.1) bzw. mit einem Steuerberatungsvertrag (Vordrucke Nr. 1b und 1c) zu verwenden.

Vertragskopf

Siehe Ausführungen unter 1.

zu § 1 Arbeitsumfang

zu § 1 Absatz 1

Zur Erleichterung der Bestimmung des Arbeitsumfanges sind eine Reihe von Standardtätigkeiten bereits vorgedruckt. Die vertraglich zu vereinbarenden Tätigkeiten sind anzukreuzen. Soweit darüber hinaus „sonstige Tätigkeiten“ aufgenommen werden, sind die einzelnen Leistungen, nicht allein aus gebührenrechtlichen Gründen, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Haftung, so präzise wie möglich darzustellen.

zu § 1 Absatz 3

In § 1 Abs. 3 werden die Leistungen aufgeführt, für die die Pauschalvereinbarung nicht gilt. Diese Leistungen können auch nicht aufgrund anderer Vereinbarungen in die Pauschalvereinbarung mit einbezogen werden.

zu § 2 Pauschalvergütung

zu § 2 Absatz 1

Die Höhe der Pauschalvergütung ist in den Vertrag aufzunehmen, wobei kenntlich zu machen ist, ob die Pauschalvergütung pro Monat, pro Vierteljahr oder einmal jährlich anfällt. Die Berechnung der Pauschalvergütung kann anhand der Vordrucke „Berechnungsbogen zur Ermittlung der Pauschalvergütung nach § 14 StBVV“, und zwar Vordruck Nr. 3a für natürliche Personen und Vordruck Nr. 3b für Kapitalgesellschaften, vorgenommen werden.

Hinweis: Da gemäß § 14 Abs. 3 StBVV der Gebührenteil der Pauschalvergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen muss, sind die Berechnungen sorgfältig durchzuführen; die Berechnungen sollten im jährlichen Abstand wiederholt werden, um gegebenenfalls eine Anpassung der Pauschalvergütung vornehmen zu können.

Wichtig: Sofern die zu vereinbarende Pauschalvergütung höher als die gesetzliche Vergütung sein sollte, ist zusätzlich eine Vereinbarung zur höheren Vergütung gemäß § 4 StBVV auf Vordruck Nr. 4 bzw. 4b des DWS-Verlags zu treffen. Die insoweit strengeren Formvorschriften müssen eingehalten werden!

zu § 2 Absatz 2

Es ist durch Ankreuzen deutlich zu kennzeichnen, ob der Auslagenersatz für Post- und Fernmeldegebühren, Schreibauslagen und Reisekosten in der Pauschalvergütung enthalten oder nicht enthalten ist.

zu § 3

Es werden optional zwei Varianten zur Anpassung der Pauschale angeboten. Ursache für eine notwendige Anpassung kann ein größerer/ geringerer Aufwand sein oder lediglich ein „Inflationsausgleich“.

zu § 5 Vertragsänderungen

Siehe Ausführungen unter 1. § 7.

3. Vergütungsvereinbarung (umfassend/ Zeitgebühr)

Mit Wirkung zum 23.07.2016 wurde das Schriftformerfordernis in § 4 StBVV durch die Textform ersetzt. Die Textform wurde mit der vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 12.07.2017 (BGBl. I 2017, S. 2360) nunmehr auch für die Pauschalvergütungsvereinbarung nach § 14 StBVV eingeführt. Einer persönlichen Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung bedarf es daher nicht mehr; solche Vereinbarungen können nunmehr auch via E-Mail verbindlich geschlossen werden. Die Vereinbarung muss auch nicht mehr zwingend als „Vergütungsvereinbarung“ bezeichnet sein. Es reicht eine Bezeichnung „in vergleichbarer Weise“.

Nicht unproblematisch ist die Klausel, nach der dem Auftraggeber übermittelte Stundennachweise nach vier Wochen als anerkannt gelten. Solche Klauseln könnten als Klauselverbot i. S. d. § 308 Nr. 5 BGB angesehen werden. So hat schließlich das LG Köln mit Urteil v. 24.01.2018 entschieden (26 O 453/16). Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen in Vergütungsvereinbarungen, wonach die von dem Steuerberater abgerechneten Zeiten als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber nicht binnen einer Frist von vier Wochen der Abrechnung widerspricht – auch wenn der Auftraggeber zu Beginn der Frist auf die vorgesehene Genehmigung durch widerspruchslosen Fristablauf hingewiesen wurde – unwirksam. Aus diesem Grund sollte eine minutengenaue Abrechnung vorgenommen werden.

Der am Ende der Formulare zunächst aufgeführte Hinweis ist der Regelung des § 3a Abs. 1 RVG geschuldet. Mit dem zweiten Hinweis soll verhindert werden, dass sich der Auftraggeber später mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 S. 3 StBVV berufen und vortragen kann, er habe nicht freiwillig geleistet, weil er gar nicht gewusst habe, dass die gesetzlichen Gebühren überschritten werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit, auch solche Gebühren vereinbaren zu dürfen, die unter der gesetzlichen Vergütung liegen,vist dem Umstand geschuldet, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben in § 4 StBVV eine entsprechende Hinweispflicht aufgenommen wurde.

4. Vertrag für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen

Der Vordruck Nr. 30 des DWS-Verlags ist ein Spezialvertrag ausschließlich für betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen. Hilfsweise können diese Tätigkeiten auch in dem allgemeinen Steuerberatungsvertrag (Vordrucke Nr. 1b + 1c des DWS-Verlags) vereinbart werden.

Der Spezialvertrag für betriebswirtschaftlichen Beratung dient dazu, bezüglich des Honorars und der Auftragserfüllung spezieller auf die Besonderheiten der betriebswirtschaftlichen Beratung einzugehen.

An dieser Stelle werden nur die Besonderheiten herausgestellt, die sich im Vergleich zu den Hinweisen zu den verschiedenen Steuerberatungsverträgen ergeben.

zu § 2 Vertragsdauer

Die Kündigungsregelung entspricht der gesetzlichen Maßgabe, hält aber explizit die Möglichkeit offen, bei Vereinbarung fester Bezüge (3. Alternative, vgl. hierzu Ausführungen unter Punkt 2. § 4) eine Laufzeit zu vereinbaren, innerhalb derer allein eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich ist.

zu § 3 Vergütung

In § 3 ist zunächst anzukreuzen, ob mit dem Mandanten die Zeitgebühr (1. Alternative), die Wertgebühr (2. Alternative) oder ein Pauschalhonorar (3. Alternative) vereinbart werden soll. Zu beachten ist, dass die Zeiteinheit, also Beratungsstunde oder Beratungstag, angekreuzt wird. Bezüglich der Vereinbarung der Wertgebühr müssen speziellere Vereinbarungen getroffen werden, damit eindeutig bestimmt wird, wie sich die Wertgebühr ermittelt. Es sind also insbesondere der Gegenstandswert, der Zehntelsatz und die anzuwendende Tabelle zu bestimmen.

zu § 4 Auslagenersatz

Da für die betriebswirtschaftliche Beratung nicht die Steuerberatervergütungsverordnung zur Anwendung kommt, sind auch Regelungen zum Auslagenersatz zu treffen. Es ist alternativ vorgegeben, die Steuerberatervergütungsverordnung analog anzuwenden, oder es können einzelne Auslagentatbestände speziell vereinbart werden.

zu § 6 Mitwirkung von externen Beratern

Sollten im Falle der betriebswirtschaftlichen Beratung weitere externe Berater mit eingeschaltet werden, sollte klar vereinbart sein – durch Ankreuzen –, ob dieser externe Berater quasi als Subunternehmer tätig wird oder ob ein separater Auftrag durch den Mandanten mit diesem abgeschlossen wird. Diese Regelung hat natürlich extreme Bedeutung auch für die Frage der Haftung.

5. Auftrag

Der Vordruck „Auftrag“ (Vordruck Nr. 41 des DWS-Verlags) dient dazu, den Gegenstand und den Umfang des vom Mandanten übertragenen Mandats klar zu definieren.

Aus diesem Grunde ist es geboten, alle Angelegenheiten, die der Mandant bearbeitet haben will, durch Ankreuzen festzulegen und gegebenenfalls ergänzende Sonderarbeiten, auch Vor- und Zusatzarbeiten, schriftlich festzuhalten (siehe hierzu 2.).

Damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – wie im letzten Teil des Auftrags angesprochen – Geltung haben, müssen sie mit dem Mandanten vereinbart, d. h. zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die sicherste Variante dabei ist die, dass nicht nur der Vertrag selbst, sondern auch die dem Vertrag beigefügten AGB vom Mandanten unterschrieben werden. Insoweit empfiehlt sich bei Neumandaten die Verwendung des Vordrucks Nr. 5.2 des DWS-Verlags (siehe hierzu 6.).

6. Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), so wie sie in den Vordrucken Nr. 5.1 bzw. 5.2 des DWS-Verlags enthalten sind, unterfallen den §§ 305 ff. BGB, die die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Schuldrechtsverhältnisse regeln und das frühere Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) abgelöst haben.

Die nachfolgend gegebenen Hinweise sollen helfen, typische Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung von AGB zu vermeiden, insbesondere wenn die AGB ohne Verwendung des DWS-Steuerberatungsvertrages (Vordrucke Nr. 1b und 1c bzw.Vordruck Nr. 2b) Anwendung finden, insbesondere durch den Vordruck Nr. 5 und seine Varianten 5.1 bis 5.10.

1. Damit die AGB gelten, müssen sie in den Mandatsvertrag wirksam einbezogen werden. Dies ist gemäß § 305 Abs. 2 BGB nur dann der Fall, wenn der Auftragnehmer, also der Steuerberater als Verwender der AGB, den Mandanten ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweist, dem Mandanten gleichzeitig die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, und der Mandant mit ihrer Geltung einverstanden ist. Zur Dokumentation der Zustimmung eignet sich z. B. der Vordruck Nr. 5.2. Das reine Anfügen an den Jahresabschluss reicht daher zeitlich grundsätzlich nicht zur Einbindung. Der Mandant sollte dringend bereits bei Beauftragung die AGB ausgehändigt erhalten und sich mit der Geltung einverstanden erklären.

2. Wenn die AGB ohne Verwendung des DWS-Steuerberatungsvertrages zugrunde gelegt werden, muss besonders sorgfältig vorgegangen werden. § 305 Abs. 2 BGB verlangt wie ausgeführt, dass der Mandant vor Vertragsabschluss auf die Verwendung der Bedingungen ausdrücklich hingewiesen wird, in zumutbarer Weise von ihnen Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mündlich, fernmündlich oder – was die Regel sein sollte– schriftlich abgefasst wird. Aus Beweissicherungsgründen sollte sich der Steuerberater vom Mandanten stets schriftlich bestätigen lassen, dass er mit der Geltung der AGB einverstanden ist.

3. Diese Erfordernisse gelten in gleicher Weise für Fälle, in denen der Steuerberater für den Mandanten früher schon einmaltätig war bzw. in anderen Mandaten noch für ihn tätig ist. Die einmalige Vereinbarung der AGB erstreckt sich nicht automatisch auf neue Mandate. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Steuerberater mit dem Mandanten bei neuen Mandatierungen ebenso verfährt wie bei der erstmaligen Zusammenarbeit (siehe oben).

4. Das Erfordernis der Einbeziehung der AGB gilt ferner für alle Fälle von Änderungsvereinbarungen. Sowohl dann, wenn in laufenden Mandaten die Geltung der AGB herbeigeführt werden soll, als auch in Fällen, in denen eine geänderte Fassung der AGB zugrunde gelegt werden soll, muss dies vereinbart werden. Erforderlich ist, dass dem Mandanten ein Exemplar der neuen AGB ausgehändigt und von ihm schriftlich bestätigt wird, dass und ab welchem Zeitpunkt er mit deren Geltung einverstanden ist. Ferner kann die Erweiterung des laufenden Mandats die Ergänzung der AGB erforderlich machen. So beispielweise, wenn der Mandant Gestaltungs- oder Sanierungsberatung, betriebswirtschaftliche Bewertungen, etc. in Auftrag gibt, was in dem Dauermandat grundsätzlich nicht enthalten ist.

5. Die strengen Anforderungen zur Einbeziehung der AGB (§ 305 Abs. 2 BGB) gelten nicht, wenn der Steuerberater für Unternehmer tätig wird (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unternehmer sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

Auch im Verkehr mit Unternehmern gelten die AGB aber nur dann, wenn sie Vertragsinhalt geworden sind. Hierbei gelten nicht die strengen gesetzlichen Regeln des § 305 Abs. 2 BGB, sondern vielmehr ist entscheidend, dass die Parteien sich über die Geltung geeinigt haben. Es ist daher dringend zu empfehlen, einen dokumentierten Hinweis auf die AGB vorzunehmen und bei der ersten Beauftragung die AGB an den Mandanten zu übersenden. Idealerweise unterzeichnet der Mandant das Einverständnis bei der Beauftragung. So können sich auch die nachfolgend beschriebenen Kollisionsprobleme leichter lösen lassen. Beachtet werden muss, dass sich sog. Kollisionsprobleme ergeben können, wenn – was bei Unternehmern regelmäßig der Fall sein wird – auch diese ihre eigenen AGB zugrunde legen. Grundsätzlich hat dies zur Folge, dass Gesetzesrecht gilt,wenn und soweit einander widersprechende Bedingungen aufeinandertreffen. In diesem Fall kommt der Steuerberater nicht umhin, die AGB des Mandanten sorgfältig auf mögliche Widersprüche zu den eigenen AGB hin zu überprüfen und die kollidierenden Punkte dann einzelvertraglich zu regeln.

zu den einzelnen Punkten der AGB

zu Nr. 1 Umfang und Ausführung des Auftrages

Soweit der Umfang des Auftrages nicht einzeln in einem Vertrag aufgeführt wird, wird zur Beweissicherung empfohlen, wenigstens ein Mandatsbestätigungsschreiben dem Mandanten zuzuleiten, in dem die einzelnen vom Steuerberater zu übernehmenden Punkte aufgelistet werden. Es bietet sich auch die Verwendung des Vordrucks „Auftrag“ (Vordruck Nr. 41 des DWS-Verlags) zur Festlegung des Umfangs des Auftrags an. Bei anderen Vordrucken gilt wiederum die Abstimmung auf die verwendeten AGB und deren Widerspruchsfreiheit sicherzustellen.

zu Nr. 2 bis 3 Verschwiegenheitspflicht, Mitwirkung Dritter

Es wird auf die Ausführungen unter 1. Steuerberatungsvertrag zu § 5 verwiesen.

zu Nr. 4 Mängelbeseitigung

Grundsätzlich hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Nach der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 (Az. IX ZR 63/05) handelt es sich bei einem mit einem Steuerberater geschlossenen Vertrag, der eine Beratung in Steuerangelegenheiten zum Gegenstand hat, um einen Dienstvertrag nach den§§ 611 ff. BGB. Nach dem Urteil des BGH hat der Steuerberater im Rahmen eines solchen Vertrages jedenfalls dann kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich einer Einzelleistung mit werkvertraglichem Charakter, wenn der Auftraggeber das Mandat bereits beendet hatte und der Fehler erst später entdeckt worden ist. Nach der Begründung des BGH wäre dies zu zeitaufwendig und für den Mandanten unnötig belastend, wenn er dem früheren Berater, dem er durch seine Kündigung das Vertrauen entzogen hat, die Möglichkeit der Mängelbeseitigung einräumen müsste (vgl. § 627 BGB). Die Formulierung sieht deshalb vor, dass dem Auftraggeber in diesem Fall das Recht eingeräumt wird, die Nachbesserung durch den von ihm nicht mehr beauftragten Steuerberater abzulehnen.

zu Nr. 5 Haftung

Es wird auf die Ausführungen zu I. Steuerberatungsvertrag zu § 4 Haftung verwiesen.

Da es sich bei der Verwendung des Formulars Nr. 5 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, kann über Nr. 5 Abs. 1 nur die Variante greifen, dass die Haftung auf wenigstens 1 Mio. € für den einzelnen Schaden begrenzt wird, falls die vertragliche Versicherungssumme wenigstens 1 Mio. € beträgt. Falls eine Haftpflichtsumme von 2 Mio. € versichert ist, kann die Summe von 2 Mio. € als Haftungsbegrenzung eingetragen werden. Bei Steuerberatern, die gleichzeitig Wirtschaftsprüfer sind, oder bei gemischten Sozietäten/ Partnerschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften muss der Betrag mindestens 4 Mio. € betragen; es müssen jedoch auch mindestens 4 Mio. € versichert sein. Auf die Besonderheiten bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB ist unter 1. zu § 4 ausführlich hingewiesen.

Wie unter 1. Steuerberatungsvertrag zu § 4 ausgeführt, kann durch Individualvereinbarung – jedoch nicht über diese AGB – eine geringere Haftungsbegrenzung, jedoch wenigstens 250.000 €, vereinbart werden. Es wird auf die an der zitierten Stelle genannten Ausführungen in 1. Steuerberatungsvertrag verwiesen.

zu Nr. 6 bis 8 Pflichten des Auftraggebers, unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers, Urheberrechtsschutz,Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

Es wird auf die entsprechenden Regelungen zu 1. Steuerberatungsvertrag zu § 5 verwiesen.

Der Hinweis darauf, dass höhere und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch niedrigere Gebühren als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden dürfen, ist dem Umstand geschuldet, dass aufgrund europarechtlicher Vorgaben § 4 StBVV mit Wirkung zum 23.07.2016 geändert und dem Steuerberater eine entsprechende Hinweispflicht auferlegt wurde.

zu Nr. 9 Beendigung des Vertrages

Es wird auf die ausführliche Darstellung zum Recht der Kündigung unter 1. Steuerberatungsvertrag zu § 2 verwiesen. Durch diese AGB kann die Kündigung ohne Frist nicht abbedungen werden. Sollten Kündigungsregelungen abweichend von § 627 BGB getroffen werden, ist dies nur durch Individualvereinbarung oder durch Vereinbarung fester Bezüge, wie an der zitierten Stelle beschrieben, im Rahmen einer Pauschalvergütungsvereinbarung (Vordruck Nr. 2b des DWS-Verlags) möglich. Durch AGB kann keine Regelung getroffen werden, die von den gesetzlichen Bedingungen abweicht. Will man abweichende Regelungen treffen, ist dies nur durch Individualvereinbarung möglich, wie dies unter 1. Steuerberatungsvertrag zu § 2 beschrieben ist.

zu Nr. 11 Sonstiges

Nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung (vgl. LG Berlin, NJW-RR 02, 207; BGH NJW 03, 3201) ist Erfüllungsort der Honorarforderung des Steuerberaters der Wohnsitz des Mandanten. Möchte man hiervon abweichen, ist dies sowohl in Individualvereinbarung als auch über AGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es handeln Kaufleute, vgl. § 38 Abs. 1 ZPO. Aus diesem Grunde sehen die AGB einen unterschiedlichen Erfüllungsort vor, je nachdem, ob der Mandant Verbraucher oder Kaufmann ist (und können nur von Kanzleien so vereinbart werden, die selbst diese Eigenschaft erfüllen). Ab dem 01.02.2017 müssen Kanzleien, die am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Personen beschäftigt haben, neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz– VSBG – erfüllen. Da Steuerberater nach diesem Gesetz zwar zur Information, nicht aber zur Mitwirkung an einer solchen Verbraucherstreitschlichtung verpflichtet sind, und über dies die Steuerberaterkammern entsprechende Vermittlungen durchführen, wird empfohlen, von der Möglichkeit, nicht an diesem Verfahren teilzunehmen, Gebrauch zu machen.

7. Datenschutz

Seit dem 25.05.2018 gilt in ganz Europa die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auch weiterhin ist es danach möglich, die personenbezogenen Daten des Mandanten insoweit zu verarbeiten, als dies für die Erfüllung eines Vertrags mit ihm erforderlich ist, wie auch schon im alten Datenschutzrecht; vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DSGVO. Die Verwendung der von DWS zur Verfügung gestellten Vertragsmuster befreit deren Verwender nicht von der seit Ende Mai geltenden Pflicht, die teils strikten Vorgaben der DSGVO auch tatsächlich einzuhalten.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.